Satzung des Montessori-Schulvereins e.V. Schwerin

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Montessori-Schulverein“ e.V. Schwerin.
  2. Sitz des Vereins ist Schwerin.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer VR 831 eingetragen. Die Bestätigung der Gemeinnützigkeit liegt vor.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung oder den Betrieb der Montessori-Schule Schwerin.
  2. Aufgabe des Vereins ist es, die geistige und körperliche Entwicklung der Kinder an dieser Schule zu unterstützen und daran mitzuwirken. Gleichfalls unterstützt er die Umsetzung des Schulkonzepts durch den Träger und die Schulleitung und wirkt an seiner Fortschreibung in Abstimmung mit dem Lehrer Kollegium mit. Außerdem hat er zur Aufgabe die Pflege von bestehenden Kontakten und deren Ausbau, die Unterstützung der Funktionsfähigkeit der Schule, Pressearbeit, Beschaffung von Spendengeldern, Koordinierung des Informations- und Interessenaustauschs zwischen dem Diakoniewerk Neues Ufer, der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft sowie weitere für die Förderung der Gründungsidee der Schule typische und erforderliche Tätigkeiten.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins delegiert der Vorstand drei seiner Mitglieder in den Beirat der Montessori-Schule Schwerin.
  4. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein kann die Schulträgerschaft übernehmen oder mit einem geeigneten Partner im Rahmen einer dann festzulegenden Zusammenarbeit die Trägerschaft dauerhaft realisieren.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Zielen unterstützt und dessen Satzung anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes bzw. mit dem Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
    Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn ein Mitglied zwei Jahre hintereinander keine Mitgliedsbeiträge gezahlt hat und die rückständigen Zahlungen auch nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand nachholt. Einer schriftlichen Aufforderung bedarf es nicht, wenn dem Vorstand die aktuelle Adresse des Mitglieds nicht bekannt ist.
  4. Über einen Ausschluss entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt jährliche Beiträge.
  2. Familien können eine reduzierte Familienmitgliedschaft beantragen.
  3. Darüber hinaus bemüht sich der Verein um Spenden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse befristet eingesetzt werden, die dem Vorstand zuarbeiten.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, jedoch mindestens 11 ordentliche Mitglieder. Stimmberechtigt ist nur dasjenige Mitglied, dessen Mitgliedsbeiträge bis vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sind.
    Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder 1/10 der Vereinsmitglieder es schriftlich verlangen. Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage.
  3. Die Mitgliederversammlung
    a) wählt den Vorstand,
    b) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen,
    c) beschließt über die Entlastung des Vorstands,
    d) beschließt über die Höhe der Beiträge und die Beitragsordnung,
    e) beschließt über Satzungsänderungen,
    f) beschließt über Änderungen der Schulfassung,
    h) beschließt über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde und schulverfassungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit. Diese Beschlüsse setzen voraus, dass bei der Einladung auf die beabsichtigte Beschlussfassung hingewiesen worden ist.
  5. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt und von einem Vorstandsmitglied sowie dem/der Schriftführer/in unterschrieben.

§ 7 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
    a) dem/der 1. Vorsitzenden,
    b) dem/der 2. Vorsitzenden,
    c) dem/der Schriftführer/Schriftführerin,
    d) dem/der Kassierer/Kassiererin,
    e) einem/einer Beisitzer/Beisitzerin.
  2. Der Vorstand kann als seine Vertretung eine Geschäftsführung bestellen. Näheres regelt ein Geschäftsführervertrag.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Bei früherem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist eine Nachwahl für den begonnenen Zeitraum auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  4. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
  5. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre Auslagen vom Verein erstattet.
  6. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
  7. Der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer/Kassiererin kann über Beträge, die im Kalendermonat 50,- Euro nicht überschreiben, allein verfügen. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung des Vorstands (analog Absatz IV) erforderlich.

§ 8 Kassenführung

  1. Der/die Kassierer/Kassiererin führt über Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch und richtet ein Konto ein.
    In der Mitgliederversammlung wird ein Kassenbericht vorgelegt. Außerdem führt er/sie ein Inventarverzeichnis über die Gegenstände, die einen Anschaffungswert von 50,- Euro im Einzelfall überschreiten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird ein weiteres Mitglied mit der Überprüfung des Kassenberichts und des Inventarverzeichnisses beauftragt. Dieses Mandat endet jeweils mit einem Abschlussbericht über die Prüfung.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen. Der Beschluss setzt voraus, dass bei der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die beabsichtigte Beschlussfassung hingewiesen worden ist.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aktionsgemeinschaft Deutscher Montessori Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

(Tag der Errichtung 21.01.1994, geändert am 08.02.1994, 03.06.1994, 21.02.1995, 22.10.1997, 26.08.2003 und 27.04.2004)

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